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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 881. 1 Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten , ein anderes , dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen .
=S=> BGB 881. 2 Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch ; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen , das zurücktreten soll .
=S=> BGB 881. 3 Wird das Grundstück veräußert , so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über .
=S=> BGB 881. 4 Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts , dem der Vorrang beigelegt ist , mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden , so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung , als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde .