kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
124
=S=> BGB 879. 1 Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten , mit denen ein Grundstück belastet ist , bestimmt sich , wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind , nach der Reihenfolge der Eintragungen . Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen , so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang ; Rechte , die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind , haben gleichen Rang .
=S=> BGB 879. 2 Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend , wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist .
=S=> BGB 879. 3 Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch .