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=S=> BGB 878 Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873 , 875 , 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam , dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird , nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist .
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