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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 875. 1 Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt , die Erklärung des Berechtigten , dass er das Recht aufgebe , und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich . Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben , zu dessen Gunsten sie erfolgt .
=S=> BGB 875. 2 Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden , wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen , zu dessen Gunsten sie erfolgt , eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat .