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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 874 Bei der Eintragung eines Rechts , mit dem ein Grundstück belastet wird , kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .