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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U2= §854 -- § 854 Erwerb des Besitzes

-- =S=> BGB 854. 1 Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben .
=S=> BGB 854. 2 Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb , wenn der Erwerber in der Lage ist , die Gewalt über die Sache auszuüben .

=U2= §855 -- § 855 Besitzdiener

-- =S=> BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer .

=U2= §856 -- § 856 Beendigung des Besitzes

-- =S=> BGB 856. 1 Der Besitz wird dadurch beendigt , dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert .
=S=> BGB 856. 2 Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt .

=U2= §857 -- § 857 Vererblichkeit

-- =S=> BGB 857 Der Besitz geht auf den Erben über .

=U2= §858 -- § 858 Verbotene Eigenmacht

-- =S=> BGB 858. 1 Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört , handelt , sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet , widerrechtlich ( verbotene Eigenmacht ) .
=S=> BGB 858. 2 Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft . Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen , wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt .

=U2= §859 -- § 859 Selbsthilfe des Besitzers

-- =S=> BGB 859. 1 Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren .
=S=> BGB 859. 2 Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen , so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen .
=S=> BGB 859. 3 Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen , so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen .
=S=> BGB 859. 4 Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu , welcher nach § 858 Abs . 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss .

=U2= §860 -- § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

-- =S=> BGB 860 Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt , welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt .

=U2= §861 -- § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung

-- =S=> BGB 861. 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen , so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen , welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt .
=S=> BGB 861. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist .

=U2= §862 -- § 862 Anspruch wegen Besitzstörung

-- =S=> BGB 862. 1 Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört , so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen . Sind weitere Störungen zu besorgen , so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen .
=S=> BGB 862. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist .

=U2= §863 -- § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers

-- =S=> BGB 863 Gegenüber den in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden , dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei .

=U2= §864 -- § 864 Erlöschen der Besitzansprüche

-- =S=> BGB 864. 1 Ein nach den §§ 861 , 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht , wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird .
=S=> BGB 864. 2 Das Erlöschen tritt auch dann ein , wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird , dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht , vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann .

=U2= §865 -- § 865 Teilbesitz

-- =S=> BGB 865 Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen , welcher nur einen Teil einer Sache , insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume , besitzt .

=U2= §866 -- § 866 Mitbesitz

-- =S=> BGB 866 Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich , so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt , als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt .

=U2= §867 -- § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers

-- =S=> BGB 867 Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt , so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten , sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist . Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen . Er kann , wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist , die Gestattung verweigern , bis ihm Sicherheit geleistet wird ; die Verweigerung ist unzulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U2= §868 -- § 868 Mittelbarer Besitz

-- =S=> BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) .

=U2= §869 -- § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers

-- =S=> BGB 869 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt , so stehen die in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu . Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt , die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen ; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen , so kann der mittelbare Besitzer verlangen , dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird . Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen , dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird .

=U2= §870 -- § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

-- =S=> BGB 870 Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden , dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird .

=U2= §871 -- § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz

-- =S=> BGB 871 Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art , so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer .

=U2= §872 -- § 872 Eigenbesitz

-- =S=> BGB 872 Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt , ist Eigenbesitzer .