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=S=> BGB 863 Gegenüber den in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden , dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei .
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