67
=S=> BGB 861. 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen , so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen , welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt .
=S=> BGB 861. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist .
|