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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 858. 1 Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört , handelt , sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet , widerrechtlich ( verbotene Eigenmacht ) .
=S=> BGB 858. 2 Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft . Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen , wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt .