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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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23163

=U2= Tit1 -- Titel 1 Kauf , Tausch * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= §433 -- § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

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=U4= §434 -- § 434 Sachmangel

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=U4= §435 -- § 435 Rechtsmangel

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=U4= §436 -- § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken

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=U4= §437 -- § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

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=U4= §438 -- § 438 Verjährung der Mängelansprüche

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=U4= §439 -- § 439 Nacherfüllung

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=U4= §440 -- § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

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=U4= §441 -- § 441 Minderung

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=U4= §442 -- § 442 Kenntnis des Käufers

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=U4= §443 -- § 443 Beschaffenheits - und Haltbarkeitsgarantie

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=U4= §444 -- § 444 Haftungsausschluss

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=U4= §445 -- § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

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=U4= §446 -- § 446 Gefahr - und Lastenübergang

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=U4= §447 -- § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

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=U4= §448 -- § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

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=U4= §449 -- § 449 Eigentumsvorbehalt

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=U4= §450 -- § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

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=U4= §451 -- § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

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=U4= §452 -- § 452 Schiffskauf

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=U4= §453 -- § 453 Rechtskauf

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Kauf auf Probe

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Wiederkauf

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=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Vorkauf

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf

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=U4= §474 -- § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

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=U4= §475 -- § 475 Abweichende Vereinbarungen

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=U4= §476 -- § 476 Beweislastumkehr

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=U4= §477 -- § 477 Sonderbestimmungen für Garantien

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=U4= §478 -- § 478 Rückgriff des Unternehmers

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=U4= §479 -- § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

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=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Tausch

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=U4= §480 -- § 480 Tausch

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=U2= Tit2 -- Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ( ABl . EG Nr . L 280 S . 82 ) .

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=U3= §481 -- § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags

-- =S=> BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .
=S=> BGB 481. 2 Das Recht kann auch darin bestehen , die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen .
=S=> BGB 481. 3 Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich .

=U3= §482 -- § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 482. 1 Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet , hat jedem Verbraucher , der Interesse bekundet , einen Prospekt auszuhändigen .
=S=> BGB 482. 2 Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 482. 3 Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen , soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird , auf die er keinen Einfluss nehmen konnte .
=S=> BGB 482. 4 In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben , dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann .

=U3= §483 -- § 483 Vertrags - und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 483. 1 Der Vertrag ist in der Amtssprache oder , wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt , in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat . Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats , so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats , dem er angehört , wählen . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt .
=S=> BGB 483. 2 Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden , so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe , dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist .
=S=> BGB 483. 3 Teilzeit-Wohnrechteverträge , die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen , sind nichtig .

=U3= §484 -- § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 484. 2 Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen . Er hat ihm ferner , wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates , in dem das Wohngebäude belegen ist , verschieden sind , eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen , in dem das Wohngebäude belegen ist . Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt , wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht , die in verschiedenen Staaten belegen sind .

=U3= §485 -- § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 485. 1 Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu .
=S=> BGB 485. 2 Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben , die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat .
=S=> BGB 485. 3 Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs . 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden , so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs . 2 Satz 1 einen Monat .
=S=> BGB 485. 4 Fehlt im Vertrag eine der Angaben , die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden , so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst , wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird .
=S=> BGB 485. 5 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs . 1 und 3 ausgeschlossen . Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung , so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten , wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist . In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten ; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen .

=U3= §486 -- § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 486 Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen . Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt .

=U3= §487 -- § 487 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 487 Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Titels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Darlehensvertrag ; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den RechtsVerbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 42 S . 48 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 101 S . 17 ) .

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Darlehensvertrag

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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=U4= §506 -- § 506 Zahlungsaufschub , sonstige Finanzierungshilfe

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=U4= §507 -- § 507 Teilzahlungsgeschäfte

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=U4= §508 -- § 508 Rückgaberecht , Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

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=U4= §509 -- § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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=U4= §510 -- § 510 Ratenlieferungsverträge

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=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Unabdingbarkeit , Anwendung auf Existenzgründer

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=U4= §511 -- § 511 Abweichende Vereinbarungen

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=U4= §512 -- § 512 Anwendung auf Existenzgründer

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=U4= §§513-515 -- §§ 513 bis 515 weggefallen

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=U2= Tit4 -- Titel 4 Schenkung

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=U3= §516 -- § 516 Begriff der Schenkung

-- =S=> BGB 516. 1 Eine Zuwendung , durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert , ist Schenkung , wenn beide Teile darüber einig sind , dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt .
=S=> BGB 516. 2 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt , so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern . Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen , wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat . Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .

=U3= §517 -- § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs

-- =S=> BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .

=U3= §518 -- § 518 Form des Schenkungsversprechens

-- =S=> BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung .
=S=> BGB 518. 2 Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt .

=U3= §519 -- § 519 Einrede des Notbedarfs

-- =S=> BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .
=S=> BGB 519. 2 Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen , so geht der früher entstandene Anspruch vor .

=U3= §520 -- § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

-- =S=> BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .

=U3= §521 -- § 521 Haftung des Schenkers

-- =S=> BGB 521 Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §522 -- § 522 Keine Verzugszinsen

-- =S=> BGB 522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet .

=U3= §523 -- § 523 Haftung für Rechtsmängel

-- =S=> BGB 523. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §524 -- § 524 Haftung für Sachmängel

-- =S=> BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 524. 2 Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen , die er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte , wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist , verlangen , dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird . Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen , so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen . Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U3= §525 -- § 525 Schenkung unter Auflage

-- =S=> BGB 525. 1 Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht , kann die Vollziehung der Auflage verlangen , wenn er seinerseits geleistet hat .
=S=> BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .

=U3= §526 -- § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

-- =S=> BGB 526 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht , ist der Beschenkte berechtigt , die Vollziehung der Auflage zu verweigern , bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird . Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels , so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen , als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen .

=U3= §527 -- § 527 Nichtvollziehung der Auflage

-- =S=> BGB 527. 1 Unterbleibt die Vollziehung der Auflage , so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern , als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen .
=S=> BGB 527. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn ein Dritter berechtigt ist , die Vollziehung der Auflage zu verlangen .

=U3= §528 -- § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

-- =S=> BGB 528. 1 Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist , seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten , seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen , kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden . Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 528. 2 Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit , als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist .

=U3= §529 -- § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

-- =S=> BGB 529. 1 Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen , wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind .
=S=> BGB 529. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Geschenk herauszugeben , ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird .

=U3= §530 -- § 530 Widerruf der Schenkung

-- =S=> BGB 530. 1 Eine Schenkung kann widerrufen werden , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht .
=S=> BGB 530. 2 Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu , wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat .

=U3= §531 -- § 531 Widerrufserklärung

-- =S=> BGB 531. 1 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten .
=S=> BGB 531. 2 Ist die Schenkung widerrufen , so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .

=U3= §532 -- § 532 Ausschluss des Widerrufs

-- =S=> BGB 532 Der Widerruf ist ausgeschlossen , wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt , in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat , ein Jahr verstrichen ist . Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig .

=U3= §533 -- § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht

-- =S=> BGB 533 Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden , wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist .

=U3= §534 -- § 534 Pflicht - und Anstandsschenkungen

-- =S=> BGB 534 Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird , unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf .

=U2= Tit5 -- Titel 5 Mietvertrag , Pachtvertrag

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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=U4= §535 -- § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

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=U4= §536 -- § 536 Mietminderung bei Sach - und Rechtsmängeln

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=U4= §536a -- § 536a Schadens - und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

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=U4= §536b -- § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

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=U4= §536c -- § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel ; Mängelanzeige durch den Mieter

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=U4= §536d -- § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

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=U4= §537 -- § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

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=U4= §538 -- § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

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=U4= §539 -- § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

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=U4= §540 -- § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

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=U4= §541 -- § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

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=U4= §542 -- § 542 Ende des Mietverhältnisses

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=U4= §543 -- § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

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=U4= §544 -- § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

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=U4= §545 -- § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

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=U4= §546 -- § 546 Rückgabepflicht des Mieters

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=U4= §546a -- § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

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=U4= §547 -- § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

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=U4= §548 -- § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete

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=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

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=U4= Kap4 -- Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

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=U4= Kap5 -- Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= Kap6 -- Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen

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=U4= §578 -- § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

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=U4= §578a -- § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

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=U4= §579 -- § 579 Fälligkeit der Miete

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=U4= §580 -- § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

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=U4= §580a -- § 580a Kündigungsfristen

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=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Pachtvertrag

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=U4= §581 -- § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

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=U4= §582 -- § 582 Erhaltung des Inventars

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=U4= §582a -- § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert

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=U4= §583 -- § 583 Pächterpfandrecht am Inventar

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=U4= §583a -- § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

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=U4= §584 -- § 584 Kündigungsfrist

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=U4= §584a -- § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

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=U4= §584b -- § 584b Verspätete Rückgabe

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=U3= UTit5 -- Untertitel 5 Landpachtvertrag

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=U4= §585 -- § 585 Begriff des Landpachtvertrags

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=U4= §585a -- § 585a Form des Landpachtvertrags

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=U4= §585b -- § 585b Beschreibung der Pachtsache

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=U4= §586 -- § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

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=U4= §586a -- § 586a Lasten der Pachtsache

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=U4= §587 -- § 587 Fälligkeit der Pacht ; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

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=U4= §588 -- § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung

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=U4= §589 -- § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte

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=U4= §590 -- § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung

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=U4= §590a -- § 590a Vertragswidriger Gebrauch

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=U4= §590b -- § 590b Notwendige Verwendungen

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=U4= §591 -- § 591 Wertverbessernde Verwendungen

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=U4= §591a -- § 591a Wegnahme von Einrichtungen

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=U4= §591b -- § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen

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=U4= §592 -- § 592 Verpächterpfandrecht

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=U4= §593 -- § 593 Änderung von Landpachtverträgen

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=U4= §593a -- § 593a Betriebsübergabe

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=U4= §593b -- § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

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=U4= §594 -- § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

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=U4= §594a -- § 594a Kündigungsfristen

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=U4= §594b -- § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre

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=U4= §594c -- § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

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=U4= §594d -- § 594d Tod des Pächters

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=U4= §594e -- § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

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=U4= §594f -- § 594f Schriftform der Kündigung

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=U4= §595 -- § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses

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=U4= §595a -- § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen

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=U4= §596 -- § 596 Rückgabe der Pachtsache

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=U4= §596a -- § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende

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=U4= §596b -- § 596b Rücklassungspflicht

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=U4= §597 -- § 597 Verspätete Rückgabe

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=U2= Tit6 -- Titel 6 Leihe

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=U3= §598 -- § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

-- =S=> BGB 598 Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet , dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten .

=U3= §599 -- § 599 Haftung des Verleihers

-- =S=> BGB 599 Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §600 -- § 600 Mängelhaftung

-- =S=> BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .

=U3= §601 -- § 601 Verwendungsersatz

-- =S=> BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .
=S=> BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .

=U3= §602 -- § 602 Abnutzung der Sache

-- =S=> BGB 602 Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache , die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden , hat der Entleiher nicht zu vertreten .

=U3= §603 -- § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch

-- =S=> BGB 603 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen . Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt , den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen .

=U3= §604 -- § 604 Rückgabepflicht

-- =S=> BGB 604. 1 Der Entleiher ist verpflichtet , die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben .
=S=> BGB 604. 2 Ist eine Zeit nicht bestimmt , so ist die Sache zurückzugeben , nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat . Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern , wenn so viel Zeit verstrichen ist , dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können .
=S=> BGB 604. 3 Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen , so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern .
=S=> BGB 604. 4 Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten , so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern .
=S=> BGB 604. 5 Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe .

=U3= §605 -- § 605 Kündigungsrecht

-- =S=> BGB 605 Der Verleiher kann die Leihe kündigen : 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf , 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht , insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt , oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet , 3. wenn der Entleiher stirbt .

=U3= §606 -- § 606 Kurze Verjährung

-- =S=> BGB 606 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschriften des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .

=U2= Tit7 -- Titel 7 Sachdarlehensvertrag

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=U3= §607 -- § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

-- =S=> BGB 607. 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen . Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art , Güte und Menge verpflichtet .
=S=> BGB 607. 2 Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld .

=U3= §608 -- § 608 Kündigung

-- =S=> BGB 608. 1 Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt , hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt .
=S=> BGB 608. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann , soweit nicht ein anderes vereinbart ist , jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden .

=U3= §609 -- § 609 Entgelt

-- =S=> BGB 609 Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen .

=U3= §610 -- § 610 weggefallen

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=U2= Tit8 -- Titel 8 Dienstvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung , zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ( ABl . EG Nr . L 39 S . 40 ) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen , Betrieben oder Betriebsteilen ( ABl . EG Nr . L 61 S . 26 ) .

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=U3= §611 -- § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

-- =S=> BGB 611. 1 Durch den Dienstvertrag wird derjenige , welcher Dienste zusagt , zur Leistung der versprochenen Dienste , der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
=S=> BGB 611. 2 Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein .

=U3= §§611a-611b -- §§ 611a und 611b ( weggefallen )

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=U3= §612 -- § 612 Vergütung

-- =S=> BGB 612. 1 Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 612. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung , in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen .
=S=> BGB 612. 3 ( weggefallen )

=U3= §612a -- § 612a Maßregelungsverbot

-- =S=> BGB 612a Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen , weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt .

=U3= §613 -- § 613 Unübertragbarkeit

-- =S=> BGB 613 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten . Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar .

=U3= §613a -- § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

-- =S=> BGB 613a. 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über , so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein . Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt , so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden . Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden , wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird .
=S=> BGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht .
=S=> BGB 613a. 3 Absatz 2 gilt nicht , wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt .
=S=> BGB 613a. 4 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam . Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt .
=S=> BGB 613a. 5 Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über : 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs , 2. den Grund für den Übergang , 3. die rechtlichen , wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen .
=S=> BGB 613a. 6 Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen . Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden . Fußnote

=U3= §613a :

-- § 613a : Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl . BGBEG Art . 232 § 5
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=U3= §614 -- § 614 Fälligkeit der Vergütung

-- =S=> BGB 614 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .

=U3= §615 -- § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

-- =S=> BGB 615 Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug , so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen , ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein . Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen , was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen , in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt .

=U3= §616 -- § 616 Vorübergehende Verhinderung

-- =S=> BGB 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird . Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen , welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken - oder Unfallversicherung zukommt .

=U3= §617 -- § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge

-- =S=> BGB 617. 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis , welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt , der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen , jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus , zu gewähren , sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist . Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden . Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden . Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt , so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht .
=S=> BGB 617. 2 Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein , wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist .

=U3= §618 -- § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

-- =S=> BGB 618. 1 Der Dienstberechtigte hat Räume , Vorrichtungen oder Gerätschaften , die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat , so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen , die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind , so zu regeln , dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist , als die Natur der Dienstleistung es gestattet .
=S=> BGB 618. 2 Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn - und Schlafraums , der Verpflegung sowie der Arbeits - und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen , welche mit Rücksicht auf die Gesundheit , die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind .
=S=> BGB 618. 3 Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht , so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung .

=U3= §619 -- § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

-- =S=> BGB 619 Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617 , 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden .

=U3= §619a -- § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

-- =S=> BGB 619a Abweichend von § 280 Abs . 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten , wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat .

=U3= §620 -- § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

-- =S=> BGB 620. 1 Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist .
=S=> BGB 620. 2 Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen , so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen .
=S=> BGB 620. 3 Für Arbeitsverträge , die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden , gilt das Teilzeit - und Befristungsgesetz .

=U3= §621 -- § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

-- =S=> BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten .

=U3= §622 -- § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

-- =S=> BGB 622. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten ( Arbeitnehmers ) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden .
=S=> BGB 622. 2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist , wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat , einen Monat zum Ende eines Kalendermonats , 2. fünf Jahre bestanden hat , zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats , 3. acht Jahre bestanden hat , drei Monate zum Ende eines Kalendermonats , 4. zehn Jahre bestanden hat , vier Monate zum Ende eines Kalendermonats , 5. zwölf Jahre bestanden hat , fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats , 6. 15 Jahre bestanden hat , sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats , 7. 20 Jahre bestanden hat , sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats . Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten , die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen , nicht berücksichtigt .
=S=> BGB 622. 3 Während einer vereinbarten Probezeit , längstens für die Dauer von sechs Monaten , kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden .
=S=> BGB 622. 4 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden . Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern , wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist .
=S=> BGB 622. 5 Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden , 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist ; dies gilt nicht , wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird ; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet . Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen . Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt .
=S=> BGB 622. 6 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber .

=U3= §623 -- § 623 Schriftform der Kündigung

-- =S=> BGB 623 Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ; die elektronische Form ist ausgeschlossen .

=U3= §624 -- § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

-- =S=> BGB 624 Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen , so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate .

=U3= §625 -- § 625 Stillschweigende Verlängerung

-- =S=> BGB 625 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt , so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert , sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht .

=U3= §626 -- § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 626. 1 Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden , wenn Tatsachen vorliegen , auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 626. 2 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt . Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen .

=U3= §627 -- § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

-- =S=> BGB 627. 1 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete , ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen , Dienste höherer Art zu leisten hat , die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen .
=S=> BGB 627. 2 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen , dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .

=U3= §628 -- § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

-- =S=> BGB 628. 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt , so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen . Kündigt er , ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein , oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles , so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu , als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben . Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet , so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder , wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt , den er nicht zu vertreten hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten .
=S=> BGB 628. 2 Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst , so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet .

=U3= §629 -- § 629 Freizeit zur Stellungssuche

-- =S=> BGB 629 Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren .

=U3= §630 -- § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

-- =S=> BGB 630 Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern . Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken . Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist , findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung .

=U2= Tit9 -- Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Werkvertrag

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=U4= §631 -- § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

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=U4= §632 -- § 632 Vergütung

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=U4= §632a -- § 632a Abschlagszahlungen

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=U4= §633 -- § 633 Sach - und Rechtsmangel

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=U4= §634 -- § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

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=U4= §634a -- § 634a Verjährung der Mängelansprüche

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=U4= §635 -- § 635 Nacherfüllung

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=U4= §636 -- § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

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=U4= §637 -- § 637 Selbstvornahme

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=U4= §638 -- § 638 Minderung

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=U4= §639 -- § 639 Haftungsausschluss

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=U4= §640 -- § 640 Abnahme

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=U4= §641 -- § 641 Fälligkeit der Vergütung

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=U4= §641a -- § 641a ( weggefallen )

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=U4= §642 -- § 642 Mitwirkung des Bestellers

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=U4= §643 -- § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

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=U4= §644 -- § 644 Gefahrtragung

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=U4= §645 -- § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers

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=U4= §646 -- § 646 Vollendung statt Abnahme

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=U4= §647 -- § 647 Unternehmerpfandrecht

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=U4= §648 -- § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers

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=U4= §648a -- § 648a Bauhandwerkersicherung

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=U4= §649 -- § 649 Kündigungsrecht des Bestellers

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=U4= §650 -- § 650 Kostenanschlag

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=U4= §651 -- § 651 Anwendung des Kaufrechts

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Reisevertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ( ABl . EG Nr . L 158 S . 59 ) .

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=U4= §651a -- § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

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=U4= §651b -- § 651b Vertragsübertragung

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=U4= §651c -- § 651c Abhilfe

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=U4= §651d -- § 651d Minderung

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=U4= §651e -- § 651e Kündigung wegen Mangels

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=U4= §651f -- § 651f Schadensersatz

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=U4= §651g -- § 651g Ausschlussfrist , Verjährung

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=U4= §651h -- § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung

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=U4= §651i -- § 651i Rücktritt vor Reisebeginn

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=U4= §651j -- § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt

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=U4= §651k -- § 651k Sicherstellung , Zahlung

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=U4= §651l -- § 651l Gastschulaufenthalte

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=U4= §651m -- § 651m Abweichende Vereinbarungen

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=U2= Tit10 -- Titel 10 Mäklervertrag

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= §652 -- § 652 Entstehung des Lohnanspruchs

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=U4= §653 -- § 653 Mäklerlohn

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=U4= §654 -- § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

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=U4= §655 -- § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

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=U4= §655a -- § 655a Darlehensvermittlungsvertrag

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=U4= §655b -- § 655b Schriftform

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=U4= §655c -- § 655c Vergütung

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=U4= §655d -- § 655d Nebenentgelte

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=U4= §655e -- § 655e Abweichende Vereinbarungen , Anwendung auf Existenzgründer

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Ehevermittlung

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=U4= §656 -- § 656 Heiratsvermittlung

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=U2= Tit11 -- Titel 11 Auslobung

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=U3= §657 -- § 657 Bindendes Versprechen

-- =S=> BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .

=U3= §658 -- § 658 Widerruf

-- =S=> BGB 658. 1 Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden . Der Widerruf ist nur wirksam , wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt .
=S=> BGB 658. 2 Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden ; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung .

=U3= §659 -- § 659 Mehrfache Vornahme

-- =S=> BGB 659. 1 Ist die Handlung , für welche die Belohnung ausgesetzt ist , mehrmals vorgenommen worden , so gebührt die Belohnung demjenigen , welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat .
=S=> BGB 659. 2 Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden , so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung . Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten , so entscheidet das Los .

=U3= §660 -- § 660 Mitwirkung mehrerer

-- =S=> BGB 660. 1 Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt , für den die Belohnung ausgesetzt ist , so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen . Die Verteilung ist nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil .
=S=> BGB 660. 2 Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt , so ist der Auslobende berechtigt , die Erfüllung zu verweigern , bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben ; jeder von ihnen kann verlangen , dass die Belohnung für alle hinterlegt wird .
=S=> BGB 660. 3 Die Vorschrift des § 659 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §661 -- § 661 Preisausschreiben

-- =S=> BGB 661. 1 Eine Auslobung , die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat , ist nur gültig , wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird .
=S=> BGB 661. 2 Die Entscheidung darüber , ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient , ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person , in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen . Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich .
=S=> BGB 661. 3 Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 661. 4 Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen , wenn er in der Auslobung bestimmt hat , dass die Übertragung erfolgen soll .

=U3= §661a -- § 661a Gewinnzusagen

-- =S=> BGB 661a Ein Unternehmer , der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt , dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat , hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten .

=U2= Tit12 -- Titel 12 Auftrag , Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Auftrag

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=U4= §662 -- § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

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=U4= §663 -- § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

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=U4= §664 -- § 664 Unübertragbarkeit ; Haftung für Gehilfen

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=U4= §665 -- § 665 Abweichung von Weisungen

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=U4= §666 -- § 666 Auskunfts - und Rechenschaftspflicht

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=U4= §667 -- § 667 Herausgabepflicht

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=U4= §668 -- § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes

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=U4= §669 -- § 669 Vorschusspflicht

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=U4= §670 -- § 670 Ersatz von Aufwendungen

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=U4= §671 -- § 671 Widerruf ; Kündigung

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=U4= §672 -- § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

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=U4= §673 -- § 673 Tod des Beauftragten

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=U4= §674 -- § 674 Fiktion des Fortbestehens

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen ( ABl . EG Nr . L 43 S . 25 ) und 2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs - und und - abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 ( ABl . EG Nr . L 166 S . 45 ) .

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=U4= §675 -- § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

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=U4= §675a -- § 675a Informationspflichten

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=U4= §675b -- § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Zahlungsdienste

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag

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=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen ; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

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=U2= Tit13 -- Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

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=U3= §677 -- § 677 Pflichten des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt , ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein , hat das Geschäft so zu führen , wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert .

=U3= §678 -- § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 678 Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen , so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet , wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt .

=U3= §679 -- § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 679 Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht , wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn , deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt , oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde .

=U3= §680 -- § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

-- =S=> BGB 680 Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr , so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U3= §681 -- § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 681 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung , sobald es tunlich ist , dem Geschäftsherrn anzuzeigen und , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , dessen Entschließung abzuwarten . Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung .

=U3= §682 -- § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

-- =S=> BGB 682 Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich .

=U3= §683 -- § 683 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn , so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen . In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu , auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht .

=U3= §684 -- § 684 Herausgabe der Bereicherung

-- =S=> BGB 684 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor , so ist der Geschäftsherr verpflichtet , dem Geschäftsführer alles , was er durch die Geschäftsführung erlangt , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung , so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu .

=U3= §685 -- § 685 Schenkungsabsicht

-- =S=> BGB 685. 1 Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu , wenn er nicht die Absicht hatte , von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen .
=S=> BGB 685. 2 Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Absicht fehlt , von dem Empfänger Ersatz zu verlangen .

=U3= §686 -- § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn

-- =S=> BGB 686 Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum , so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet .

=U3= §687 -- § 687 Unechte Geschäftsführung

-- =S=> BGB 687. 1 Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung , wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt , dass es sein eigenes sei .
=S=> BGB 687. 2 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes , obwohl er weiß , dass er nicht dazu berechtigt ist , so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677 , 678 , 681 , 682 ergebenden Ansprüche geltend machen . Macht er sie geltend , so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet .

=U2= Tit14 -- Titel 14 Verwahrung

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=U3= §688 -- § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

-- =S=> BGB 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet , eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren .

=U3= §689 -- § 689 Vergütung

-- =S=> BGB 689 Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .

=U3= §690 -- § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

-- =S=> BGB 690 Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen , so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .

=U3= §691 -- § 691 Hinterlegung bei Dritten

-- =S=> BGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .

=U3= §692 -- § 692 Änderung der Aufbewahrung

-- =S=> BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U3= §693 -- § 693 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 693 Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet .

=U3= §694 -- § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers

-- =S=> BGB 694 Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen , es sei denn , dass er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat .

=U3= §695 -- § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers

-- =S=> BGB 695 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern , auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist . Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung .

=U3= §696 -- § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers

-- =S=> BGB 696 Der Verwahrer kann , wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist , jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen . Ist eine Zeit bestimmt , so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme .

=U3= §697 -- § 697 Rückgabeort

-- =S=> BGB 697 Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen , an welchem die Sache aufzubewahren war ; der Verwahrer ist nicht verpflichtet , die Sache dem Hinterleger zu bringen .

=U3= §698 -- § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes

-- =S=> BGB 698 Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich , so ist er verpflichtet , es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .

=U3= §699 -- § 699 Fälligkeit der Vergütung

-- =S=> BGB 699. 1 Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .
=S=> BGB 699. 2 Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit , so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen , sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt .

=U3= §700 -- § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

-- =S=> BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag .
=S=> BGB 700. 2 Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig , wenn sie ausdrücklich getroffen wird .

=U2= Tit15 -- Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten

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=U3= §701 -- § 701 Haftung des Gastwirts

-- =S=> BGB 701. 1 Ein Gastwirt , der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt , hat den Schaden zu ersetzen , der durch den Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht , die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat .
=S=> BGB 701. 2 Als eingebracht gelten 1. Sachen , welche in der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist , in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind , 2. Sachen , welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war , von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind . Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur , wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren .
=S=> BGB 701. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast , einem Begleiter des Gastes oder einer Person , die der Gast bei sich aufgenommen hat , oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird .
=S=> BGB 701. 4 Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge , auf Sachen , die in einem Fahrzeug belassen worden sind , und auf lebende Tiere .

=U3= §702 -- § 702 Beschränkung der Haftung ; Wertsachen

-- =S=> BGB 702. 1 Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag , der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht , jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3. 500 Euro ; für Geld , Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3. 500 Euro der Betrag von 800 Euro .
=S=> BGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .
=S=> BGB 702. 3 Der Gastwirt ist verpflichtet , Geld , Wertpapiere , Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen , es sei denn , dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind . Er kann verlangen , dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden .

=U3= §702a -- § 702a Erlass der Haftung

-- =S=> BGB 702a. 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden , soweit sie den nach § 702 Abs . 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt . Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall , dass der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt , deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs . 3 abgelehnt hat .
=S=> BGB 702a. 2 Der Erlass ist nur wirksam , wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält .

=U3= §703 -- § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

-- =S=> BGB 703 Der dem Gast auf Grund der §§ 701 , 702 zustehende Anspruch erlischt , wenn nicht der Gast unverzüglich , nachdem er von dem Verlust , der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat , dem Gastwirt Anzeige macht . Dies gilt nicht , wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist .

=U3= §704 -- § 704 Pfandrecht des Gastwirts

-- =S=> BGB 704 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen , mit Einschluss der Auslagen , ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes . Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs . 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung .

=U2= Tit16 -- Titel 16 Gesellschaft

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=U3= §705 -- § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

-- =S=> BGB 705 Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig , die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern , insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten .

=U3= §706 -- § 706 Beiträge der Gesellschafter

-- =S=> BGB 706. 1 Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten .
=S=> BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
=S=> BGB 706. 3 Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen .

=U3= §707 -- § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags

-- =S=> BGB 707 Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet .

=U3= §708 -- § 708 Haftung der Gesellschafter

-- =S=> BGB 708 Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .

=U3= §709 -- § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung

-- =S=> BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
=S=> BGB 709. 2 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden , so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen .

=U3= §710 -- § 710 Übertragung der Geschäftsführung

-- =S=> BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .

=U3= §711 -- § 711 Widerspruchsrecht

-- =S=> BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .

=U3= §712 -- § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung

-- =S=> BGB 712. 1 Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder , falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet , durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
=S=> BGB 712. 2 Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §713 -- § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter

-- =S=> BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .

=U3= §714 -- § 714 Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 714 Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht , ist er im Zweifel auch ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten .

=U3= §715 -- § 715 Entziehung der Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 715 Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten , so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs . 1 und , wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist , nur mit dieser entzogen werden .

=U3= §716 -- § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter

-- =S=> BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .
=S=> BGB 716. 2 Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen , wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht .

=U3= §717 -- § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

-- =S=> BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .

=U3= §718 -- § 718 Gesellschaftsvermögen

-- =S=> BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
=S=> BGB 718. 2 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch , was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird .

=U3= §719 -- § 719 Gesamthänderische Bindung

-- =S=> BGB 719. 2 Gegen eine Forderung , die zum Gesellschaftsvermögen gehört , kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen .

=U3= §720 -- § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

-- =S=> BGB 720 Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs . 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §721 -- § 721 Gewinn - und Verlustverteilung

-- =S=> BGB 721. 1 Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen .
=S=> BGB 721. 2 Ist die Gesellschaft von längerer Dauer , so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen .

=U3= §722 -- § 722 Anteile am Gewinn und Verlust

-- =S=> BGB 722. 1 Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt , so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust .
=S=> BGB 722. 2 Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt , so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust .

=U3= §723 -- § 723 Kündigung durch Gesellschafter

-- =S=> BGB 723. 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen , so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen . Ist eine Zeitdauer bestimmt , so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird , 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat . Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären , in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste . Das Kündigungsrecht besteht nicht , wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente . Unter den gleichen Voraussetzungen ist , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist , die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig .
=S=> BGB 723. 2 Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 723. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird , ist nichtig .

=U3= §724 -- § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

-- =S=> BGB 724 Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen , so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft . Dasselbe gilt , wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird .

=U3= §725 -- § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

-- =S=> BGB 725. 1 Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt , so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
=S=> BGB 725. 2 Solange die Gesellschaft besteht , kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters , mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil , nicht geltend machen .

=U3= §726 -- § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

-- =S=> BGB 726 Die Gesellschaft endigt , wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist .

=U3= §727 -- § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 727. 1 Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst , sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt .
=S=> BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .

=U3= §728 -- § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .
=S=> BGB 728. 2 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst . Die Vorschrift des § 727 Abs . 2 Satz 2 , 3 findet Anwendung .

=U3= §729 -- § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

-- =S=> BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .

=U3= §730 -- § 730 Auseinandersetzung ; Geschäftsführung

-- =S=> BGB 730. 1 Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt , sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
=S=> BGB 730. 2 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte , für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend , soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert . Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch , wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt , mit der Auflösung der Gesellschaft ; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu .

=U3= §731 -- § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 731 Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft .

=U3= §732 -- § 732 Rückgabe von Gegenständen

-- =S=> BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen .

=U3= §733 -- § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden ; Erstattung der Einlagen

-- =S=> BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .
=S=> BGB 733. 2 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten . Für Einlagen , die nicht in Geld bestanden haben , ist der Wert zu ersetzen , den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben . Für Einlagen , die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben , kann nicht Ersatz verlangt werden .
=S=> BGB 733. 3 Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen .

=U3= §734 -- § 734 Verteilung des Überschusses

-- =S=> BGB 734 Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss , so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn .

=U3= §735 -- § 735 Nachschusspflicht bei Verlust

-- =S=> BGB 735 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus , so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen , nach welchem sie den Verlust zu tragen haben . Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen .

=U3= §736 -- § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters , Nachhaftung

-- =S=> BGB 736. 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter , in dessen Person es eintritt , aus der Gesellschaft aus .
=S=> BGB 736. 2 Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß .

=U3= §737 -- § 737 Ausschluss eines Gesellschafters

-- =S=> BGB 737 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt , dass , wenn ein Gesellschafter kündigt , die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll , so kann ein Gesellschafter , in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs . 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt , aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden . Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu . Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter .

=U3= §738 -- § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

-- =S=> BGB 738. 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus , so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu . Diese sind verpflichtet , dem Ausscheidenden die Gegenstände , die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben , ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen , was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde , wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre . Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig , so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
=S=> BGB 738. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist , soweit erforderlich , im Wege der Schätzung zu ermitteln .

=U3= §739 -- § 739 Haftung für Fehlbetrag

-- =S=> BGB 739 Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus , so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen .

=U3= §740 -- § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

-- =S=> BGB 740. 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil , welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt . Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt , diese Geschäfte so zu beendigen , wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint .
=S=> BGB 740. 2 Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte , Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen .

=U2= Tit17 -- Titel 17 Gemeinschaft

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=U3= §741 -- § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

-- =S=> BGB 741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu , so finden , sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt , die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung ( Gemeinschaft nach Bruchteilen ) .

=U3= §742 -- § 742 Gleiche Anteile

-- =S=> BGB 742 Im Zweifel ist anzunehmen , dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen .

=U3= §743 -- § 743 Früchteanteil ; Gebrauchsbefugnis

-- =S=> BGB 743. 1 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte .
=S=> BGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .

=U3= §744 -- § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung

-- =S=> BGB 744. 1 Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu .
=S=> BGB 744. 2 Jeder Teilhaber ist berechtigt , die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen ; er kann verlangen , dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen .

=U3= §745 -- § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

-- =S=> BGB 745. 1 Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden . Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen .
=S=> BGB 745. 2 Jeder Teilhaber kann , sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist , eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen .
=S=> BGB 745. 3 Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden . Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden .

=U3= §746 -- § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

-- =S=> BGB 746 Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt , so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger .

=U3= §747 -- § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

-- =S=> BGB 747 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen . Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen .

=U3= §748 -- § 748 Lasten - und Kostentragung

-- =S=> BGB 748 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung , der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen .

=U3= §749 -- § 749 Aufhebungsanspruch

-- =S=> BGB 749. 1 Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen .
=S=> BGB 749. 2 Wird das Recht , die Aufhebung zu verlangen , durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen , so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Unter der gleichen Voraussetzung kann , wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird , die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden .
=S=> BGB 749. 3 Eine Vereinbarung , durch welche das Recht , die Aufhebung zu verlangen , diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird , ist nichtig .

=U3= §750 -- § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

-- =S=> BGB 750 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , auf Zeit ausgeschlossen , so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft .

=U3= §751 -- § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

-- =S=> BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .

=U3= §752 -- § 752 Teilung in Natur

-- =S=> BGB 752 Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur , wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder , falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind , diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige , den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen . Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los .

=U3= §753 -- § 753 Teilung durch Verkauf

-- =S=> BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .
=S=> BGB 753. 2 Hat der Versuch , den Gegenstand zu verkaufen , keinen Erfolg , so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen ; er hat jedoch die Kosten zu tragen , wenn der wiederholte Versuch misslingt .

=U3= §754 -- § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

-- =S=> BGB 754 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig , wenn sie noch nicht eingezogen werden kann . Ist die Einziehung möglich , so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen .

=U3= §755 -- § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld

-- =S=> BGB 755. 1 Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit , die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind , so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird .
=S=> BGB 755. 2 Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden .
=S=> BGB 755. 3 Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist , hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen .

=U3= §756 -- § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld

-- =S=> BGB 756 Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung , die sich auf die Gemeinschaft gründet , so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen . Die Vorschriften des § 755 Abs . 2 , 3 finden Anwendung .

=U3= §757 -- § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

-- =S=> BGB 757 Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt , so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .

=U3= §758 -- § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

-- =S=> BGB 758 Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung .

=U2= Tit18 -- Titel 18 Leibrente

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=U3= §759 -- § 759 Dauer und Betrag der Rente

-- =S=> BGB 759. 1 Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist , hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten .
=S=> BGB 759. 2 Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente .

=U3= §760 -- § 760 Vorauszahlung

-- =S=> BGB 760. 2 Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen ; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt , für den sie im Voraus zu entrichten ist , nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente .
=S=> BGB 760. 3 Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt , für den die Rente im Voraus zu entrichten ist , so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag .

=U3= §761 -- § 761 Form des Leibrentenversprechens

-- =S=> BGB 761 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leibrente versprochen wird , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen , soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient .

=U2= Tit19 -- Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten

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=U3= §762 -- § 762 Spiel , Wette

-- =S=> BGB 762. 1 Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
=S=> BGB 762. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel - oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .

=U3= §763 -- § 763 Lotterie - und Ausspielvertrag

-- =S=> BGB 763 Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich , wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist . Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung .

=U3= §764 -- § 764 weggefallen

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=U2= Tit20 -- Titel 20 Bürgschaft

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=U3= §765 -- § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

-- =S=> BGB 765. 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten , für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen .
=S=> BGB 765. 2 Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden .

=U3= §766 -- § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

-- =S=> BGB 766 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich . Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt , wird der Mangel der Form geheilt .

=U3= §767 -- § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld

-- =S=> BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
=S=> BGB 767. 2 Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung .

=U3= §768 -- § 768 Einreden des Bürgen

-- =S=> BGB 768. 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der Hauptschuldner , so kann sich der Bürge nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet .
=S=> BGB 768. 2 Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch , dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet .

=U3= §769 -- § 769 Mitbürgschaft

-- =S=> BGB 769 Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit , so haften sie als Gesamtschuldner , auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen .

=U3= §770 -- § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

-- =S=> BGB 770. 1 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht , das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten .
=S=> BGB 770. 2 Die gleiche Befugnis hat der Bürge , solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann .

=U3= §771 -- § 771 Einrede der Vorausklage

-- =S=> BGB 771 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern , solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat ( Einrede der Vorausklage ) . Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage , ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt , bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat .

=U3= §772 -- § 772 Vollstreckungs - und Verwertungspflicht des Gläubigers

-- =S=> BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden .
=S=> BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden .

=U3= §773 -- § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage

-- =S=> BGB 773. 1 Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen : 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet , insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist , 4. wenn anzunehmen ist , dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird .
=S=> BGB 773. 2 In den Fällen der Nummern 3 , 4 ist die Einrede insoweit zulässig , als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann , an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat ; die Vorschrift des § 772 Abs . 2 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §774 -- § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

-- =S=> BGB 774. 1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt , geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden . Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt .
=S=> BGB 774. 2 Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

=U3= §775 -- § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung

-- =S=> BGB 775. 1 Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu , so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen : 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist , 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat .
=S=> BGB 775. 2 Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig , so kann der Hauptschuldner dem Bürgen , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .

=U3= §776 -- § 776 Aufgabe einer Sicherheit

-- =S=> BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .

=U3= §777 -- § 777 Bürgschaft auf Zeit

-- =S=> BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .
=S=> BGB 777. 2 Erfolgt die Anzeige rechtzeitig , so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat , im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang , den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat .

=U3= §778 -- § 778 Kreditauftrag

-- =S=> BGB 778 Wer einen anderen beauftragt , im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren , haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge .

=U2= Tit21 -- Titel 21 Vergleich

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=U3= §779 -- § 779 Begriff des Vergleichs , Irrtum über die Vergleichsgrundlage

-- =S=> BGB 779. 1 Ein Vertrag , durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( Vergleich ) , ist unwirksam , wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde .
=S=> BGB 779. 2 Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich , wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist .

=U2= Tit22 -- Titel 22 Schuldversprechen , Schuldanerkenntnis

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=U3= §780 -- § 780 Schuldversprechen

-- =S=> BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen .

=U3= §781 -- § 781 Schuldanerkenntnis

-- =S=> BGB 781 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird ( Schuldanerkenntnis ) , ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich . Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses , dessen Bestehen anerkannt wird , eine andere Form vorgeschrieben , so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form .

=U3= §782 -- § 782 Formfreiheit bei Vergleich

-- =S=> BGB 782 Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt , so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich .

=U2= Tit23 -- Titel 23 Anweisung

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=U3= §783 -- § 783 Rechte aus der Anweisung

-- =S=> BGB 783 Händigt jemand eine Urkunde , in der er einen anderen anweist , Geld , Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten , dem Dritten aus , so ist dieser ermächtigt , die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben ; der Angewiesene ist ermächtigt , für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten .

=U3= §784 -- § 784 Annahme der Anweisung

-- =S=> BGB 784. 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung an , so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet ; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen .
=S=> BGB 784. 2 Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung . Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden , so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam .

=U3= §785 -- § 785 Aushändigung der Anweisung

-- =S=> BGB 785 Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet .

=U3= §786 -- § 786 weggefallen

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=U3= §787 -- § 787 Anweisung auf Schuld

-- =S=> BGB 787. 1 Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit .
=S=> BGB 787. 2 Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet , weil er Schuldner des Anweisenden ist .

=U3= §788 -- § 788 Valutaverhältnis

-- =S=> BGB 788 Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke , um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken , so wird die Leistung , auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt , erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt .

=U3= §789 -- § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

-- =S=> BGB 789 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung , so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will .

=U3= §790 -- § 790 Widerruf der Anweisung

-- =S=> BGB 790 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen , solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat . Dies gilt auch dann , wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt .

=U3= §791 -- § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

-- =S=> BGB 791 Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten .

=U3= §792 -- § 792 Übertragung der Anweisung

-- =S=> BGB 792. 1 Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen , auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist . Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form . Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich .
=S=> BGB 792. 2 Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen . Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam , wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird , bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt .
=S=> BGB 792. 3 Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an , so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten . Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U2= Tit24 -- Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

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=U3= §793 -- § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

-- =S=> BGB 793. 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt , in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht ( Schuldverschreibung auf den Inhaber ) , so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen , es sei denn , dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist . Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit .
=S=> BGB 793. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden . Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift .

=U3= §794 -- § 794 Haftung des Ausstellers

-- =S=> BGB 794. 1 Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet , wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist .
=S=> BGB 794. 2 Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss , wenn die Urkunde ausgegeben wird , nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist .

=U3= §795 -- § 795 weggefallen

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=U3= §796 -- § 796 Einwendungen des Ausstellers

-- =S=> BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen .

=U3= §797 -- § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

-- =S=> BGB 797 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet . Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde , auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist .

=U3= §798 -- § 798 Ersatzurkunde

-- =S=> BGB 798 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet , so kann der Inhaber , sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind , von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §799 -- § 799 Kraftloserklärung

-- =S=> BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen .
=S=> BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §800 -- § 800 Wirkung der Kraftloserklärung

-- =S=> BGB 800 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt , so kann derjenige , welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat , von dem Aussteller , unbeschadet der Befugnis , den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen , die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §801 -- § 801 Erlöschen ; Verjährung

-- =S=> BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt .
=S=> BGB 801. 3 Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden .

=U3= §802 -- § 802 Zahlungssperre

-- =S=> BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .

=U3= §803 -- § 803 Zinsscheine

-- =S=> BGB 803. 1 Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben , so bleiben die Scheine , sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten , in Kraft , auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird .
=S=> BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist .

=U3= §804 -- § 804 Verlust von Zins - oder ähnlichen Scheinen

-- =S=> BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .
=S=> BGB 804. 2 In dem Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden .

=U3= §805 -- § 805 Neue Zins - und Rentenscheine

-- =S=> BGB 805 Neue Zins - oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde ( Erneuerungsschein ) nicht ausgegeben werden , wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat . Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen , wenn er die Schuldverschreibung vorlegt .

=U3= §806 -- § 806 Umschreibung auf den Namen

-- =S=> BGB 806 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen . Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet .

=U3= §807 -- § 807 Inhaberkarten und - marken

-- =S=> BGB 807 Werden Karten , Marken oder ähnliche Urkunden , in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist , von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben , aus welchen sich ergibt , dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will , so finden die Vorschriften des § 793 Abs . 1 und der §§ 794 , 796 , 797 entsprechende Anwendung .

=U3= §808 -- § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel

-- =S=> BGB 808. 1 Wird eine Urkunde , in welcher der Gläubiger benannt ist , mit der Bestimmung ausgegeben , dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann , so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit . Der Inhaber ist nicht berechtigt , die Leistung zu verlangen .
=S=> BGB 808. 2 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet . Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet , so kann sie , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung .

=U2= Tit25 -- Titel 25 Vorlegung von Sachen

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=U3= §809 -- § 809 Besichtigung einer Sache

-- =S=> BGB 809 Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will , ob ihm ein solcher Anspruch zusteht , kann , wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist , verlangen , dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet .

=U3= §810 -- § 810 Einsicht in Urkunden

-- =S=> BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .

=U3= §811 -- § 811 Vorlegungsort , Gefahr und Kosten

-- =S=> BGB 811. 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809 , 810 an dem Orte zu erfolgen , an welchem sich die vorzulegende Sache befindet . Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 811. 2 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen , welcher die Vorlegung verlangt . Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern , bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet .

=U2= Tit26 -- Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung

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=U3= §812 -- § 812 Herausgabeanspruch

-- =S=> BGB 812. 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt , ist ihm zur Herausgabe verpflichtet . Diese Verpflichtung besteht auch dann , wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt .
=S=> BGB 812. 2 Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses .

=U3= §813 -- § 813 Erfüllung trotz Einrede

-- =S=> BGB 813. 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden , wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand , durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde . Die Vorschrift des § 214 Abs . 2 bleibt unberührt .
=S=> BGB 813. 2 Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt , so ist die Rückforderung ausgeschlossen ; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden .

=U3= §814 -- § 814 Kenntnis der Nichtschuld

-- =S=> BGB 814 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , wenn der Leistende gewusst hat , dass er zur Leistung nicht verpflichtet war , oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach .

=U3= §815 -- § 815 Nichteintritt des Erfolgs

-- =S=> BGB 815 Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen , wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat .

=U3= §816 -- § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

-- =S=> BGB 816. 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet . Erfolgt die Verfügung unentgeltlich , so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen , welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt .
=S=> BGB 816. 2 Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet .

=U3= §817 -- § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

-- =S=> BGB 817 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt , dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat , so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet . Die Rückforderung ist ausgeschlossen , wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt , es sei denn , dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand ; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden .

=U3= §818 -- § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

-- =S=> BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt .
=S=> BGB 818. 2 Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande , so hat er den Wert zu ersetzen .
=S=> BGB 818. 3 Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen , soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist .
=S=> BGB 818. 4 Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften .

=U3= §819 -- § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes - oder Sittenverstoß

-- =S=> BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
=S=> BGB 819. 2 Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten , so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet .

=U3= §820 -- § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

-- =S=> BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
=S=> BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .

=U3= §821 -- § 821 Einrede der Bereicherung

-- =S=> BGB 821 Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht , kann die Erfüllung auch dann verweigern , wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist .

=U3= §822 -- § 822 Herausgabepflicht Dritter

-- =S=> BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte .

=U2= Tit27 -- Titel 27 Unerlaubte Handlungen

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=U3= §823 -- § 823 Schadensersatzpflicht

-- =S=> BGB 823. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben , den Körper , die Gesundheit , die Freiheit , das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt , ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet .
=S=> BGB 823. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen , welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt . Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich , so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein .

=U3= §824 -- § 824 Kreditgefährdung

-- =S=> BGB 824. 1 Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet , die geeignet ist , den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen , hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen , wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt , aber kennen muss .
=S=> BGB 824. 2 Durch eine Mitteilung , deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist , wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet , wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat .

=U3= §825 -- § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

-- =S=> BGB 825 Wer einen anderen durch Hinterlist , Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt , ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet .

=U3= §826 -- § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

-- =S=> BGB 826 Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt , ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet .

=U3= §827 -- § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

-- =S=> BGB 827 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt , ist für den Schaden nicht verantwortlich . Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt , so ist er für einen Schaden , den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht , in gleicher Weise verantwortlich , wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele ; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist .

=U3= §828 -- § 828 Minderjährige

-- =S=> BGB 828. 1 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist für einen Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich .
=S=> BGB 828. 2 Wer das siebente , aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat , ist für den Schaden , den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug , einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . Dies gilt nicht , wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat .
=S=> BGB 828. 3 Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat , ist , sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist , für den Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich , wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat .

=U3= §829 -- § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

-- =S=> BGB 829 Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827 , 828 nicht verantwortlich ist , hat gleichwohl , sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann , den Schaden insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit nach den Umständen , insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten , eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden , deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf .

=U3= §830 -- § 830 Mittäter und Beteiligte

-- =S=> BGB 830. 1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht , so ist jeder für den Schaden verantwortlich . Das Gleiche gilt , wenn sich nicht ermitteln lässt , wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat .
=S=> BGB 830. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich .

=U3= §831 -- § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

-- =S=> BGB 831. 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und , sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat , bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .
=S=> BGB 831. 2 Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen , welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt .

=U3= §832 -- § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

-- =S=> BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
=S=> BGB 832. 2 Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen , welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt .

=U3= §833 -- § 833 Haftung des Tierhalters

-- =S=> BGB 833 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt , so ist derjenige , welcher das Tier hält , verpflichtet , dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird , das dem Beruf , der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist , und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .

=U3= §834 -- § 834 Haftung des Tieraufsehers

-- =S=> BGB 834 Wer für denjenigen , welcher ein Tier hält , die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt , ist für den Schaden verantwortlich , den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt . Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .

=U3= §835 -- § 835 weggefallen

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=U3= §836 -- § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

-- =S=> BGB 836. 2 Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich , wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt , es sei denn , dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können .
=S=> BGB 836. 3 Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer .

=U3= §837 -- § 837 Haftung des Gebäudebesitzers

-- =S=> BGB 837 Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk , so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit .

=U3= §838 -- § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

-- =S=> BGB 838 Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat , ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer .

=U3= §839 -- § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

-- =S=> BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag .
=S=> BGB 839. 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht , so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung .
=S=> BGB 839. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat , den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden .

=U3= §839a -- § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

-- =S=> BGB 839a. 1 Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten , so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet , der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht , die auf diesem Gutachten beruht .
=S=> BGB 839a. 2 § 839 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden .

=U3= §840 -- § 840 Haftung mehrerer

-- =S=> BGB 840. 1 Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner .
=S=> BGB 840. 2 Ist neben demjenigen , welcher nach den §§ 831 , 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist , auch der andere für den Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein , im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet .
=S=> BGB 840. 3 Ist neben demjenigen , welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist , ein Dritter für den Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet .

=U3= §841 -- § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung

-- =S=> BGB 841 Ist ein Beamter , der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat , wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet .

=U3= §842 -- § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

-- =S=> BGB 842 Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile , welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt .

=U3= §843 -- § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

-- =S=> BGB 843. 1 Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein , so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten .
=S=> BGB 843. 2 Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung . Ob , in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat , bestimmt sich nach den Umständen .
=S=> BGB 843. 3 Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 843. 4 Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat .

=U3= §844 -- § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

-- =S=> BGB 844. 1 Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen , welchem die Verpflichtung obliegt , diese Kosten zu tragen .
=S=> BGB 844. 2 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis , vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte , und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen , so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ; die Vorschriften des § 843 Abs . 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung . Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein , wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt , aber noch nicht geboren war .

=U3= §845 -- § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

-- =S=> BGB 845 Im Falle der Tötung , der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige , wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war , dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten . Die Vorschrift des § 843 Abs . 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §846 -- § 846 Mitverschulden des Verletzten

-- =S=> BGB 846 Hat in den Fällen der §§ 844 , 845 bei der Entstehung des Schadens , den der Dritte erleidet , ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt , so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung .

=U3= §847 -- § 847 weggefallen

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=U3= §848 -- § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

-- =S=> BGB 848 Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist , die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat , ist auch für den zufälligen Untergang , eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich , es sei denn , dass der Untergang , die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde .

=U3= §849 -- § 849 Verzinsung der Ersatzsumme

-- =S=> BGB 849 Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen , so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird .

=U3= §850 -- § 850 Ersatz von Verwendungen

-- =S=> BGB 850 Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache , so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu , die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat .

=U3= §851 -- § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten

-- =S=> BGB 851 Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen , in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat , so wird er durch die Leistung auch dann befreit , wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte , es sei denn , dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist .

=U3= §852 -- § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

-- =S=> BGB 852 Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt , so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet . Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an , ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an .

=U3= §853 -- § 853 Arglisteinrede

-- =S=> BGB 853 Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten , so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern , wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist .