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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 853 Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten , so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern , wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist .