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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 851 Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen , in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat , so wird er durch die Leistung auch dann befreit , wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte , es sei denn , dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist .