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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 850 Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache , so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu , die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat .