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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 848 Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist , die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat , ist auch für den zufälligen Untergang , eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich , es sei denn , dass der Untergang , die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde .