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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 846 Hat in den Fällen der §§ 844 , 845 bei der Entstehung des Schadens , den der Dritte erleidet , ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt , so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung .