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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 844. 1 Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen , welchem die Verpflichtung obliegt , diese Kosten zu tragen .
=S=> BGB 844. 2 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis , vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte , und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen , so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ; die Vorschriften des § 843 Abs . 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung . Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein , wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt , aber noch nicht geboren war .