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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 843. 1 Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein , so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten .
=S=> BGB 843. 2 Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung . Ob , in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat , bestimmt sich nach den Umständen .
=S=> BGB 843. 3 Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 843. 4 Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat .