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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 840. 1 Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner .
=S=> BGB 840. 2 Ist neben demjenigen , welcher nach den §§ 831 , 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist , auch der andere für den Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein , im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet .
=S=> BGB 840. 3 Ist neben demjenigen , welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist , ein Dritter für den Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet .