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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 836. 2 Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich , wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt , es sei denn , dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können .
=S=> BGB 836. 3 Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer .