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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 834 Wer für denjenigen , welcher ein Tier hält , die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt , ist für den Schaden verantwortlich , den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt . Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .