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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 830. 1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht , so ist jeder für den Schaden verantwortlich . Das Gleiche gilt , wenn sich nicht ermitteln lässt , wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat .
=S=> BGB 830. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich .