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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 828. 1 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist für einen Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich .
=S=> BGB 828. 2 Wer das siebente , aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat , ist für den Schaden , den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug , einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt , nicht verantwortlich . Dies gilt nicht , wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat .
=S=> BGB 828. 3 Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat , ist , sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist , für den Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich , wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat .