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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 825 Wer einen anderen durch Hinterlist , Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt , ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet .