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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 824. 1 Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet , die geeignet ist , den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen , hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen , wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt , aber kennen muss .
=S=> BGB 824. 2 Durch eine Mitteilung , deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist , wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet , wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat .