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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 823. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben , den Körper , die Gesundheit , die Freiheit , das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt , ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet .
=S=> BGB 823. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen , welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt . Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich , so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein .