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=S=> BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte .
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