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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
=S=> BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .