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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
=S=> BGB 819. 2 Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten , so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet .