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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt .
=S=> BGB 818. 2 Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande , so hat er den Wert zu ersetzen .
=S=> BGB 818. 3 Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen , soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist .
=S=> BGB 818. 4 Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften .