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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 813. 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden , wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand , durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde . Die Vorschrift des § 214 Abs . 2 bleibt unberührt .
=S=> BGB 813. 2 Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt , so ist die Rückforderung ausgeschlossen ; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden .