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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §809 -- § 809 Besichtigung einer Sache

-- =S=> BGB 809 Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will , ob ihm ein solcher Anspruch zusteht , kann , wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist , verlangen , dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet .

=U3= §810 -- § 810 Einsicht in Urkunden

-- =S=> BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .

=U3= §811 -- § 811 Vorlegungsort , Gefahr und Kosten

-- =S=> BGB 811. 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809 , 810 an dem Orte zu erfolgen , an welchem sich die vorzulegende Sache befindet . Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 811. 2 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen , welcher die Vorlegung verlangt . Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern , bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet .