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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 811. 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809 , 810 an dem Orte zu erfolgen , an welchem sich die vorzulegende Sache befindet . Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 811. 2 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen , welcher die Vorlegung verlangt . Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern , bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet .