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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .