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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 809 Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will , ob ihm ein solcher Anspruch zusteht , kann , wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist , verlangen , dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet .