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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §793 -- § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

-- =S=> BGB 793. 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt , in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht ( Schuldverschreibung auf den Inhaber ) , so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen , es sei denn , dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist . Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit .
=S=> BGB 793. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden . Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift .

=U3= §794 -- § 794 Haftung des Ausstellers

-- =S=> BGB 794. 1 Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet , wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist .
=S=> BGB 794. 2 Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss , wenn die Urkunde ausgegeben wird , nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist .

=U3= §795 -- § 795 weggefallen

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=U3= §796 -- § 796 Einwendungen des Ausstellers

-- =S=> BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen .

=U3= §797 -- § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

-- =S=> BGB 797 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet . Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde , auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist .

=U3= §798 -- § 798 Ersatzurkunde

-- =S=> BGB 798 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet , so kann der Inhaber , sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind , von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §799 -- § 799 Kraftloserklärung

-- =S=> BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen .
=S=> BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §800 -- § 800 Wirkung der Kraftloserklärung

-- =S=> BGB 800 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt , so kann derjenige , welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat , von dem Aussteller , unbeschadet der Befugnis , den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen , die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .

=U3= §801 -- § 801 Erlöschen ; Verjährung

-- =S=> BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt .
=S=> BGB 801. 3 Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden .

=U3= §802 -- § 802 Zahlungssperre

-- =S=> BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .

=U3= §803 -- § 803 Zinsscheine

-- =S=> BGB 803. 1 Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben , so bleiben die Scheine , sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten , in Kraft , auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird .
=S=> BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist .

=U3= §804 -- § 804 Verlust von Zins - oder ähnlichen Scheinen

-- =S=> BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .
=S=> BGB 804. 2 In dem Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden .

=U3= §805 -- § 805 Neue Zins - und Rentenscheine

-- =S=> BGB 805 Neue Zins - oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde ( Erneuerungsschein ) nicht ausgegeben werden , wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat . Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen , wenn er die Schuldverschreibung vorlegt .

=U3= §806 -- § 806 Umschreibung auf den Namen

-- =S=> BGB 806 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen . Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet .

=U3= §807 -- § 807 Inhaberkarten und - marken

-- =S=> BGB 807 Werden Karten , Marken oder ähnliche Urkunden , in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist , von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben , aus welchen sich ergibt , dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will , so finden die Vorschriften des § 793 Abs . 1 und der §§ 794 , 796 , 797 entsprechende Anwendung .

=U3= §808 -- § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel

-- =S=> BGB 808. 1 Wird eine Urkunde , in welcher der Gläubiger benannt ist , mit der Bestimmung ausgegeben , dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann , so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit . Der Inhaber ist nicht berechtigt , die Leistung zu verlangen .
=S=> BGB 808. 2 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet . Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet , so kann sie , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung .