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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 808. 1 Wird eine Urkunde , in welcher der Gläubiger benannt ist , mit der Bestimmung ausgegeben , dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann , so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit . Der Inhaber ist nicht berechtigt , die Leistung zu verlangen .
=S=> BGB 808. 2 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet . Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet , so kann sie , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung .