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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt .
=S=> BGB 801. 3 Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden .