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=S=> BGB 800 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt , so kann derjenige , welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat , von dem Aussteller , unbeschadet der Befugnis , den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen , die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .
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