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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 797 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet . Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde , auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist .