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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 796 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen .