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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 794. 1 Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet , wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist .
=S=> BGB 794. 2 Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss , wenn die Urkunde ausgegeben wird , nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist .