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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 793. 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt , in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht ( Schuldverschreibung auf den Inhaber ) , so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen , es sei denn , dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist . Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit .
=S=> BGB 793. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden . Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift .