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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §783 -- § 783 Rechte aus der Anweisung

-- =S=> BGB 783 Händigt jemand eine Urkunde , in der er einen anderen anweist , Geld , Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten , dem Dritten aus , so ist dieser ermächtigt , die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben ; der Angewiesene ist ermächtigt , für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten .

=U3= §784 -- § 784 Annahme der Anweisung

-- =S=> BGB 784. 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung an , so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet ; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen .
=S=> BGB 784. 2 Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung . Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden , so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam .

=U3= §785 -- § 785 Aushändigung der Anweisung

-- =S=> BGB 785 Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet .

=U3= §786 -- § 786 weggefallen

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=U3= §787 -- § 787 Anweisung auf Schuld

-- =S=> BGB 787. 1 Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit .
=S=> BGB 787. 2 Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet , weil er Schuldner des Anweisenden ist .

=U3= §788 -- § 788 Valutaverhältnis

-- =S=> BGB 788 Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke , um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken , so wird die Leistung , auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt , erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt .

=U3= §789 -- § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

-- =S=> BGB 789 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung , so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will .

=U3= §790 -- § 790 Widerruf der Anweisung

-- =S=> BGB 790 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen , solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat . Dies gilt auch dann , wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt .

=U3= §791 -- § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

-- =S=> BGB 791 Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten .

=U3= §792 -- § 792 Übertragung der Anweisung

-- =S=> BGB 792. 1 Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen , auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist . Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form . Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich .
=S=> BGB 792. 2 Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen . Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam , wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird , bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt .
=S=> BGB 792. 3 Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an , so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten . Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .