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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 792. 1 Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen , auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist . Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form . Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich .
=S=> BGB 792. 2 Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen . Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam , wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird , bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt .
=S=> BGB 792. 3 Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an , so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten . Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .