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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 788 Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke , um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken , so wird die Leistung , auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt , erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt .