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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 787. 1 Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit .
=S=> BGB 787. 2 Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet , weil er Schuldner des Anweisenden ist .