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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 782 Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt , so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich .