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=S=> BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen .
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