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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 779. 1 Ein Vertrag , durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird ( Vergleich ) , ist unwirksam , wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde .
=S=> BGB 779. 2 Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich , wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist .