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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 778 Wer einen anderen beauftragt , im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren , haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge .